LStR 1999; BMF 07 0104/3-IV/7/98 v. 27.11.1998; AÖFV 1998/200, 110. Stück,ausgegeben am 23. 12. 1998
1. Voraussetzungen (RZ 1055 bis 1056)
Im Rahmen des Jahressechstels sind Sonderzahlungen nach § 67 Abs 1 EStG auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (siehe RZ 1119 ff.), des Freibetrages und unter Berücksichtigung der Freigrenze zu besteuern. Für die Anwendung der Bestimmungen des § 67 Abs 1 und 2 EStG ist es notwendig, dass die Auszahlung des Bezuges neben laufenden Bezügen erfolgt. Das Wort „neben“ in der Wortfolge „neben dem laufenden Arbeitslohn“ in § 67 Abs 1 EStG ist nicht zeitlich, sondern kausal zu verstehen. Sonstige Bezüge verlieren die durch § 67 Abs 1 und 2 EStG geschaffene Begünstigung dadurch nicht, dass sie im selben Kalenderjahr z.B. infolge Krankheit, Präsenzdienst oder Karenzurlaub nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausgezahlt werden (VwGH 84/14/0150 v. 2. 7. 1985 = ARD 3716/19/85)