( VO (EWG)Nr 1408/71 ) Falls der Versicherte nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen für die Gewährung einer - gegebenenfalls verminderten - Leistung bei Alter erfüllt, ohne dass die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der zuständige Träger gemäß Art 46 VO (EWG)Nr 1408/71 die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten dennoch zu berücksichtigen, wenn dem Versicherten dadurch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt sind, eine höhere Leistung bei Alter gewährt werden kann. EuGH Rs. C-244/97 v. 17.12.1998, Fall Lustig.