BMF v. 03.12.1998
Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs-)beratende Tätigkeit selbständig ausübt, seitens des von ihm repräsentierten Unternehmens ein Kfz unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.