( ASVG § 253d Abs 1 Z 3 ) Tätigkeiten eines Versicherten als Tankwart und als Hausbesorger sind nicht gleichartig und daher nicht geeignet, gemeinsam die Voraussetzung der Ausübung einer gleichen oder gleichartigen Tätigkeit in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu erfüllen.
OGH 10 Ob S 461/97k v. 20.01.1998