( ASVG § 292 ) Bei Beurteilung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, sind seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem sich eine Person während längerer Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich aufzuhalten pflegt; es kommt darauf an, ob diese Person diesen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz oder ihrer sozialen Beziehungen macht. LG Innsbruck 45 Cgs 30/97 v. 14.05.1997. (ZAS Jud. 6/1998)