( ASVG § 292 ) Im Ausgleichszulagenrecht ist beim Nettoeinkommen von selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Würde man darüber hinausgehende Entnahmen berücksichtigen, würde damit auch das Stammvermögen in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, was im Gesetz keine Deckung findet. LG Innsbruck 45 Cgs 4/97 v. 16.05.1997. (ZAS Jud. 6/1998)