( BAO § 308 Abs 3 ) Das unvorhergesehene bzw. unabwendbare Ereignis, dass ein Steuerpflichtiger von der Einhaltung der Zahlungsfrist für USt-Vorauszahlungen dadurch abgehalten wurde, dass die vom Steuerberater erstellten Daten betreffend die Umsatzsteuerzahllast nicht rechtzeitig zum Steuerpflichtigen gelangt seien, fällt mit dem (verspäteten) Einlangen der Daten beim Steuerpflichtigen weg, womit die einmonatige Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag in Gang gesetzt wird. VwGH 98/14/0050 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)