( GEG § 2 Abs 1, ASGG § 79 Abs 1 ) Die Kostenersatzpflicht der Parteien iSd § 2 Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) umfasst nicht auch die „Versichertengebühr“ nach § 79 Abs 1 ASGG, weil sich der Anspruch des Versicherten auf die dort genannten Gebührenansprüche (z.B. Fahrtkostenersatz, Zeitversäumnis) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ergibt und der Versicherte daher nicht verpflichtet ist, dem Bund diese ihm gesetzmäßig ausbezahlten Gebühren zu ersetzen. VwGH 97/17/0439 v. 22.06.1998. (Bescheid aufgehoben)