( ABGB § 914 ) Steht ein Betriebspensionszuschuss zu einer ASVG-Berufsunfähigkeits-(Invaliditäts-)pension nur für den Fall zu, dass das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aufrecht ist bzw. das gesetzliche Pensionsalter erreicht wurde, und wurde dieser Umstand anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses in der Auflösungsvereinbarung nicht berücksichtigt, ist dieser Zuschuss auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer in dem 3-jährigen Zeitraum zwischen einvernehmlicher Auflösung und Alterspensionsanspruch invalid (berufsunfähig) wird.