( AngG § 23 Abs 5, § 23a Abs 6, ArbAbfG § 2 ) Abgesehen davon, dass den Solomentarinstrumentalisten der Philharmoniker bzw. des Staatsopernorchesters kein subjektives Recht auf die Erteilung einer Professur an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst zusteht - womit die rechtliche Folgerung, dass die Bestellung zum Professor eine Konsequenz aus der Tätigkeit als Orchestermusiker gewesen sei und keinesfalls als zweites, vom ersten völlig losgelöstes gesondertes Dienstverhältnis zum Arbeitgeber angesehen werden könne, nicht getroffen werden kann -, ist das Entgelt bzw. die Pension nach dem PG (nach der Tätigkeit als Hochschulprofessor) nicht zur ASVG-Pension (nach der Tätigkeit als Orchestermusiker) hinzuzurechnen und stellt damit kein Äquivalent für die Abfertigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Orchestemusiker dar.