( ArbVG § 3 Abs 1, § 2 Abs 2 Z 3, § 8 ) Knüpft ein Dienst- und Pensionsvertrag die Höhe des Ruhe- und Versorgungsgenusses an die kollektivvertraglichen Veränderungen des Kollektivvertrages, der für den Arbeitgeber vor seiner Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen, das einem anderen Kollektivvertrag zugehört, gegolten hat, wirkt sich die abweichende Regelung des neuen Kollektivvertrages in Zusammenhalt mit einer Betriebsvereinbarung, die auf das Ruhestandsverhältnis nicht einzuwirken imstande ist, für den Pensionisten nicht aus.