( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Wird das erhebliche Überwiegen der betrieblichen Veranlassung von Bewirtungsspesen glaubhaft gemacht, kann deren Absetzbarkeit nicht damit verweigert werden, dass der Steuerpflichtige einen diesbezüglichen Nachweis nicht hinsichtlich jeder einzelnen Position dieser Bewirtungsspesen erbracht hat. VwGH 97/13/0013 v. 27.05.1998. (Bescheid aufgehoben)