( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit a ) Aufwendungen für die bürgerliche Bekleidung eines Sozialarbeiters können auch dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden, wenn die Bekleidung in unsauberen Wohnungen verschmutzt oder von Hunden zerrissen wird und der Sozialbearbeiter vom Arbeitgeber keinen Ersatz erhält. VwGH 97/15/0079, 0080 v. 08.10.1998. (Bescheide aufgehoben)