( EStG § 4 Abs 1 und 3 ) Hat ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger seine Geschäftsfälle im Laufe des Veranlagungsjahres nach den Bestimmungen des § 4 Abs 3 EStG aufgezeichnet und erst im Nachhinein sowohl eine Eröffnungs- als auch eine Schlussbilanz erstellt, kann von einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG und damit von der Emittlung eines Übergangsgewinnes nicht gesprochen werden, weil bloße Bestandsübersichten zum Schluss eines Wirtschaftsjahres nicht genügen, um der Besteuerung einen gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelten Gewinn zugrunde zu legen. Die nachträgliche Erfassung der Bestände, Forderungen und Außenstände zum Bilanzstichtag erfüllt nicht die Voraussetzung für eine laufende Buchführung nach § 4 Abs 1 EStG. VwGH 95/14/0054 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)