( BAO § 9 ) Der Geschäftsführer einer GmbH, der laufende Ausgaben (z.B. für Miete, Strom) zur Gänze bezahlt, jedoch offene Abgabenverbindlichkeiten unberichtigt lässt, verletzt für die Vertreterhaftung des § 9 BAO haftungsrelevante abgabenrechtliche Pflichten.
BMF v. 22.09.1998