( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Aufwendungen eines Schauspielers für die Teilnahme am Kulturleben (Tonträger, Zeitungen, Literatur, Kulturveranstaltungen) sind, auch wenn sie der Inspiration für die Berufstätigkeit dienen, nur insoweit absetzbar, als sie deutlich über jenen liegen, die für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden können, was bei einem Kabarettisten hinsichtlich Tageszeitungen infolge der weit überdurchschnittlichen zwingenden Auseinandersetzung mit Tagesereignissen der Fall sein kann.