( GGG § 14 ) Als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr ist der Wert der Leistungen und nicht die Art der Tilgung der im Vergleich begründeten Verbindlichkeiten zu verstehen. Daraus folgt, dass wechselseitige Leistungen der Streitparteien in die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr einzubeziehen sind, wobei dem Umstand, dass die Parteien im Vergleich die Kompensation der zu zahlenden Beträge vereinbart haben, keine Bedeutung zukommt. VwGH 96/16/0144 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)