( GebG § 12 Abs 1 ) Eine subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen ist dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann. VwGH 96/16/0128 v. 18.12.1997. (Bescheid aufgehoben)