( GGG § 18 Abs 2 Z 2, JN § 56 Abs 2 ) Gegenüber einem gemäß § 56 Abs 2 JN vom Vermieter bewerteten Unterlassungsbegehren stellt eine vergleichsweise vereinbarte Verpflichtung zur Bezahlung eines bestimmten Mietzinses ein aliud (etwas anderes) dar, das hinsichtlich seiner Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr nach der im Vergleich übernommenen Verpflichtung zu bewerten ist. Darauf, ob mit einem Vergleich ein vollstreckbarer Titel geschaffen wurde oder nicht, kommt es hinsichtlich der Erfüllung des Erweiterungstatbestandes des § 18 Abs 2 Z 2 GGG nicht an. VwGH 97/16/0151 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)