( GebG § 9 Abs 1 ) Im Bereich der Stempel- und Rechtsgebühren, deren Abgabencharakter außer Zweifel steht, ist ein Äquivalenzprinzip auszuschließen. VwGH 97/16/0446 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)
( GebG § 9 Abs 1 ) Im Bereich der Stempel- und Rechtsgebühren, deren Abgabencharakter außer Zweifel steht, ist ein Äquivalenzprinzip auszuschließen. VwGH 97/16/0446 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)