( GebAG § 3 Abs 1 Z 2) Konnte ein Strafgefangener seiner ihm zugewiesenen und von ihm zu leistenden Arbeit in der Justizanstalt nicht nachkommen, weil er seiner Zeugenverpflichtung zu folgen hatte, und ist ihm deshalb ein Verdienst entgangen, den er im Falle der Anwesenheit in der Justizanstalt erhalten hätte, kann ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Zeugengebühr) nicht versagt werden. VwGH 97/17/0093 v. 23.03.1998. (Bescheid aufgehoben)