( FinStrG § 98, BAO § 167 Abs 2 ) Eine Versetzung in den „Status eines Beschuldigten“ nach dem FinStrG hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze (und die Anwendbarkeit der BAO), so dass sich der Steuerpflichtige in diesem Verfahren nicht auf den „Zweifelsgrundsatz“ beziehen kann. VwGH 98/15/0022 v. 23.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)