( FinStrG § 82, § 33 Abs 1, GrEStG § 1 Abs 1 Z 1 ) Die Nichtanzeige einer grunderwerbsteuerpflichtigen und somit auch anzeigepflichtigen Kaufvereinbarung in Optionsform durch einen Realitätenvermittler als Verkäufer einer Liegenschaft begründet auch dann den Verdacht, dass er vorsätzlich als abgabepflichtiger Verkäufer durch Unterlassen der Anzeige die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und Grunderwerbsteuer hinterzogen hat, wenn noch keine einverleibungsfähige Urkunde errichtet worden ist. VwGH 97/16/0418 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)