( FinStrG § 33 Abs 2 und 5, § 21 Abs 2 ) Wird der Verkürzungsbetrag nach dem FinStrG unrichtig festgestellt, wird ein gesetzwidriger Strafrahmen angewendet. Bei der Strafbemessung wird gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wenn die Höhe des Hinterziehungsbetrages sowie die Hinterziehung mehrerer Abgaben als erschwerend gewertet wird, bestimmt doch die Schadenshöhe bei der Strafbemessung bereits die gesetzliche Strafdrohung, wobei die für die zusammentreffenden Strafdrohungen hinsichtlich verschiedener Abgaben maßgeblichen Wertbeträge nach § 21 Abs 2 FinStrG zu summieren sind. OGH 14 Os 90/97 v. 09.09.1997.