( UStG § 6 Z 11 ) Mit der bloßen Unterweisung in der Fertigkeit des Schilaufens wird eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit nicht ausgeübt, weil eine solche Vergleichbarkeit ein Lehrangebot erforderte, mit dem sich der Lehrstoff in den von der betroffenen Einrichtung unterrichteten Gegenständen auch dem Umfang und dem Lehrziel nach jenem von öffentlichen Schulen nähert. VwGH 95/13/0129 v. 22.04. 1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)