( UStG § 2 Abs 3 ) Voraussetzung für die Beurteilung der Werbetätigkeit der Tourismusverbände als unternehmerisch ist, dass die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 40.000-S-Grenze übersteigen. Zu beachten ist dabei, dass es sich sowohl bei den Zuweisungen des Landes aus der Aufenthaltsabgabe (z.B. § 23 lit b Tir. Tourismusgesetz) als auch bei den Zuweisungen der Gemeinde aus der Ortstaxe (z.B. § 27 Abs 1 lit c Slbg. Fremdenverkehrsgesetz) oder den Anteilen an der Fremdenverkehrsabgabe und der Ortstaxe (z.B. § 8 Abs 3 Ktn. Fremdenverkehrsgesetz 1992) um einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt (vgl z.B. Erlass des BMF R 48/2-IV/9/97). BMF O 23/1-IV/9/98 v. 03.03.1998. (RdW 1998/312, Heft 5)