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UStG § 11 Abs 1 Z 4

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4947/53/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( UStG § 11 Abs 1 Z 4 ) Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt. VwGH 95/13/0129 v. 22.04.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)

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