( UStG § 11 Abs 1 Z 4 ) Werden Rechnungen durch den Rechnungsaussteller berichtigt oder ergänzt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich erst für den Voranmeldungs-(Veranlagungs-)zeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt. VwGH 95/13/0129 v. 22.04.1998. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)