( EGV Art 48, RL 77/249/EWG ) Die Nichtzulassung eines deutschen Rechtsreferendars für Vertretungsverhandlungen vor Gerichten und Behörden in Österreich infolge Nichtausstellung einer Legitimationsurkunde durch die Rechtsanwaltskammer allein aus Gründen der Staatsangehörigkeit stellt einen Verstoß gegen die Freizügigkeit im Binnenmarkt dar.
Schriftliche Anfrage an die Kommission 98/C 45/95 v. 20. 5. 1997; ABl C 45 v. 10. 2. 1998, S. 79