( EGV Art 48, 52 und 59 ) Wird die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten im privaten Sicherheitsdienst im Falle sogenannter „Sicherheitsunternehmen" durch einen Mitgliedstaat von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass diese die Nationalität des Mitgliedstaates besitzen und dass ihre Geschäftsführer und Direktoren im Mitgliedstaat wohnen, sowie im Fall des „Sicherheitspersonals" davon, dass das Personal die Staatsangehörigkeit zum Mitgliedstaat besitzt, verstößt dies gegen die Grundsätze der Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit. Schlussanträge des Generalanwalts EuGH Rs. C-114/97 v. 07.05.1998.