vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B-VG Art 137, AußenhandelförderungsbeitragsG 1984 § 1 Abs 1, § 5 Abs 1

BetriebswichtigesARD 4947/40/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( B-VG Art 137, AußenhandelförderungsbeitragsG 1984 § 1 Abs 1, § 5 Abs 1 ) Die vom Bund als ausschließliche Bundesabgabe anlässlich der Ausfuhr und der Einfuhr von Waren eingehobenen Außenhandelsförderungsbeiträge gebührten zwar zu einem (relativ geringen) Teil dem Bund, während „der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ... der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen)“ zur Verfügung zu stellen war (§ 5 Abs 2 AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984). Über diese Mittel hatten jedoch die Organe der wirtschaftlichen Selbstverwaltung (Wirtschaftskammer) im Rahmen des § 5 Abs 2 AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 nach ihrem Ermessen und unter ihrer Verantwortung selbständig zu disponieren, so dass von einer Zurechnung der Mittelverwendung zum Bund nicht gesprochen werden kann. Dies steht der Aufrechnung der an die Abgabepflichtigen vom Bund zurückggezahlten Außenhandelsförderungsbeiträge mit den vom Bund eingehobenen Kammerumlagen entgegen, weil die vom Bund geltend gemachte (Gegen-)Forderung (rückgezahlte Außenhandelsförderungsbeiträge) nicht Gegenstand einer Klage nach Art 137 B-VG sein kann und sich der VfGH nicht für berechtigt erachtet, über die Aufrechenbarkeit von Forderungen zu entscheiden, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Klage nach Art 137 B-VG sein können. Dass zur Entscheidung über den vom Bund als Gegenforderung geltend gemachten Anspruch weder die ordentlichen Gerichte noch die Verwaltungsbehörden zuständig sein sollten, kann keine andere Interpretation des Art 137 B-VG bewirken. Eine in diesem System allenfalls bestehende Rechtsschutzlücke zu schließen, wäre Sache des zuständigen Gesetzgebers. VfGH A-17/96 v. 15.06.1998.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte