( EStG § 16 Abs 1, § 106 ) Es kann auf sich beruhen, ob sich der Begriff der Lebensgemeinschaft insbesondere in Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus § 106 EStG ergibt, wenn die Finanzbehörde in Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen am Ermittlungsverfahren davon ausgeht, dass auch in Zusammenhang mit einer behaupteten „eheähnlichen Beziehung“ kein Sachverhalt vorliegt, der eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung begründet hat. VwGH 96/15/0171 v. 29.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)