( EStG § 4 Abs 1 ) Eine Wohnung muss für ihre Zurechnung zum Betriebsvermögen ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich als Unterkunft auf betrieblich veranlassten Reisen oder gleichzeitig auch als Büro verwendet werden und es müssen private Zwecke für das Halten der Wohnung - z.B. als Aufenthalt bei Privatreisen, als zweiter Haushalt oder als private Vermögensanlage in Form von Wohnungseigentum oder eines Mietrechts - praktisch ausscheiden. Eine private Vermögensanlage wird im Allgemeinen nicht anzunehmen sein, wenn die Wohnung auf längere Sicht geringere Aufwendungen verursacht als eine Fremdunterkunft (Hotel), die eigene Wohnung also Betriebsausgaben erspart. An diesem Kriterium wird auch die Größe einer Wohnung gemessen werden müssen. FLD f. Tirol 70.915-7/96 v. 10.01.1997. (ÖStZ 1998/155, Heft 7)