( EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9 ) Die Tätigkeit an einem Einsatzort ist dann regelmäßig wiederkehrend im Sinne der RZ 179 der LStR 1992 und führt zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer an diesem Ort mindestens einmal wöchentlich tätig wird. LSt-Protokoll 1998, BMF 07 0101/16-IV/7/98 v. 03.07.1998.