( EStG § 16 Abs 1 ) Werbungskosten für Lehrgänge und für die erforderliche Fachliteratur können nur dann als Fortbildungskosten abgesetzt werden, wenn sie der Weiterbildung im konkret ausgeübten Beruf dienen.
VwGH 98/14/0004 v. 15.04.1998
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zählen zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend. Die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung kann jeweils nur in Bezug auf einen bestimmten Abgabepflichtigen getroffen werden.