BMF v. 13.05.1998
1. Die im Erlass BMF 06 1001/3-IV/6/97 v. 28. 2. 1997 = ARD 4825/12/97 enthaltenen Grundsätze sind auch auf selbständige Handelsvertreter anzuwenden. Die Tatsache, dass der Handelsvertreter die größte Zeit des Jahres als Reisender unterwegs ist, schließt nach den allgemeinen Grundsätzen des Erlasses einen Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgabe aus.