( FLAG idF BGBl 1987/604 und idF BGBl 1992/311 § 2 Abs 1 lit b ) Für einen volljährigen Studenten, der durch längere Zeit zu den für sein Studium vorgesehenen Prüfungen nicht antritt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
VwGH 96/15/0213 v. 19.03.1998
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG idF BGBl 1987/604 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Gemäß § 2 Abs 1 lit g FLAG besteht der Beihilfenanspruch für Kinder, die das 25. Lebensjahr, jedoch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1983, BGBl 1983/436, ohne wichtige Gründe nicht überschreiten.