( AngG § 27, ABGB § 863 ) Auch ein zur selbständigen Entlassung nicht befugter, für Personalangelegenheiten verantwortlicher leitender Angestellter muss sich nach einem den Entlassungsgrund bildenden Vorfall um Zustimmung zur Entlassung des Arbeitnehmers bemühen, widrigenfalls seine Untätigkeit zu Lasten des Arbeitgebers geht.
OLG Linz 11 Ra 210/97z v. 26.08.1997