( ArbVG § 62, § 62a ) Ist ein Betriebsrat zu Beginn eines Verfahrens prozess- und parteifähig, bleibt er dies auch im Falle der Betriebseinstellung oder bei Eintritt seiner Funktionsunfähigkeit während des Verfahrens.
OGH 8 Ob A 219/97g v. 13.11.1997