( ABGB § 1151 ) Ein Indiz für die Einordnung der Tätigkeit als Selbständiger ist, wenn sich z.B. ein Fleischzerleger, dem im Rahmen der zugewiesenen Arbeiten in erheblichem Umfang die Möglichkeit eingeräumt wurde, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, in freier und unbeeinflusster Weise für dieses Rechtsverhältnis entschieden hat und er nach seinen Angaben nicht dazu bereit gewesen wäre, dieselbe Arbeit zu den Bedingungen eines Dienstverhältnisses mit der branchen- oder tarifüblichen Vergütung zu verrichten. Arbeitsgericht Passau/BRD 4 e Ca 906/97E v. 13.03.1998, rk. (Betriebs-Berater 1998/1266, Heft 24)