( BAO § 250 Abs 1 ) Ist aus dem Inhalt einer Berufung mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie sich gegen einen Bescheid richtete, mit dem Berufungen als zurückgenommen erklärt worden waren, entspricht der Auftrag, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzuholen, nicht dem Gesetz. Desgleichen ist ein Bescheid, mit dem eine Berufung als zurückgenommen erklärt wird, einer gänzlichen oder teilweisen Abänderung nicht zugänglich, so dass das Berufungsbegehren der Natur der Sache nach nur auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet sein kann. VwGH 96/13/0081 v. 28.01.1998. (Bescheid aufgehoben)