( BAO § 241 ) Eine nicht im Exekutionsverfahren erwirkte Abgabe ist auch dann nicht „zwangsweise“ eingebracht, wenn der Abgabenschuldner - wie jeder Schuldner, gegen den ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt - im Fall der weiteren Säumnis Zwangsmaßnahmen befürchten muss. VwGH 96/15/0042 v. 29.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)