( BAO § 212a ) Wird nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, ist die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung erforderlich. VwGH 93/13/0225 v. 31.03.1998. (Bescheid aufgehoben)