( AngG § 23 Abs 1 ) Auch wenn der Arbeitgeber die Anordnung getroffen hat, den Arbeitnehmer ab Ausspruch der Kündigung nicht mehr zu Überstunden und Montageleistungen heranzuziehen, sind derartig regelmäßig bezogene Entgelte in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen. OLG Wien 9 Ra 231/97z v. 01. 12.1997. (ZAS Jud. 3/1998)