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AngG § 23 Abs 2

ArbeitsrechtARD 4945/11/98 Heft 4945 v. 7.7.1998

( AngG § 23 Abs 2 ) Bei der Beurteilung der persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers bei Auflösung seines Unternehmens und seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung sind nicht nur leicht verwertbare Vermögensbestandteile zu berücksichtigen. OGH 9 Ob A 27/98f v. 01.04.1998.

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