( ABGB § 1151, AngG § 2, § 23 Abs 1 ) Ein Fußballtrainer, mit dem nur zur Umgehung der Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungspflicht ein „Werkvertrag“ abgeschlossen wurde, unterliegt dem AngG. In die Abfertigungsberechnungsgrundlage sind dennoch Provisionen, die er für die gelegentliche Vermittlung von Werbeverträgen von dritter Seite erhalten hat, nicht einzubeziehen.
OGH 8 Ob A 42/98d v. 12. 2.1998