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BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3

SozialversicherungARD 4942/13/98 Heft 4942 v. 26.6.1998

( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3 ) Aus der Tatsache allein, dass ein Pflegebedürftiger halbseitig (Arm und Bein betreffend) starke, schlaganfallbedingte Behinderungen (Lähmungen) aufweist und auch nur mit Fremdhilfe aufstehen kann, ist noch nicht mit Sicherheit der weitere Schluss zulässig, dass er allenfalls (durch besondere Trainiertheit, besondere Beschaffenheit seines Rollstuhles bzw. Bettes oder dergleichen) doch in der Lage ist, sich von selbst (also ohne Fremdhilfe) vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Nur wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, wäre er diagnosebezogen einzustufen und ihm ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 zuzusprechen. OGH 10 Ob S 285/97b v. 16.09.1997.

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