( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 1 ) Ist ein Pflegebedürftiger einerseits auf Grund seines Alters und seiner positiven Einstellung, andererseits auf Grund eines speziellen Trainings im Rahmen der Rehabilitation trotz einer halbseitigen Lähmung eines Oberarmes in der Lage, sich ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, führt die diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 1 EinstV zu einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich und damit zu einem Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei einer funktionsbezogenen Einstufung. OGH 10 Ob S 292/97g v. 09.09.1997.