( BPGG § 19 Abs 1 Z 2 ) Verstirbt ein Pflegebedürftiger während des Verfahrens auf Zuerkennung von Pflegegeld, ist ein Angehöriger, der für die Kosten der Pflege bisher überwiegend aufgekommen ist, auch dann zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt, wenn der Pflegebedürftige aus Eigenem in der Lage gewesen wäre, für die Pflegekosten aufzukommen.
OGH 10 Ob S 270/97x v. 09.09.1997