( GewO § 39, ABGB § 878, § 1435 ) Wird ein als gewerberechtlicher Geschäftsführer aufgenommener Arbeitnehmer, mit dem lediglich die Zurverfügungstellung des Gewerbescheins, nicht aber eine Arbeitsleistung vereinbart wurde, von der Gewerbebehörde nicht akzeptiert, weil er bereits in 2 Betrieben seine Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt hat, kann das geleistete Entgelt zurückgefordert werden.