( ABGB § 863, § 1154 ) Auch wenn eine vom Kollektivvertrag abweichende Berechnung eines überhöhten Überstundenentgelts auf einem Fehler der Lohnverrechnung beruht, gewinnt die auf dieser dem Arbeitgeber zuzurechenden Wissenserklärung beruhende Vertrauensposition des Arbeitnehmers nach einer 15-jährigen Praxis derart an Gewicht, dass die vom Kollektivvertrag abweichende Überstundenentgeltberechnung zum Inhalt der Einzeldienstverträge geworden ist.